An alle Immobilieneigentümer: Reform der Grundsteuer
I. Zusammenfassung
1) Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.
2) Für alle ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes sind neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 zu ermitteln.
3) Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten: Grundsteuerwert (ermittelt durch das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung) x Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt) x Hebesatz (legt Stadt beziehungsweise Gemeinde fest) = Grundsteuer.
4) Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde.
5) Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
6) In einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
II. Das ist zu tun – gerne unterstützen wir Sie!
1) Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: a. Lage des Grundstücks,
b. Grundstücksfläche,
c. Bodenrichtwert,
d. Gebäudeart,
e. Wohnfläche,
f. Baujahr des Gebäudes.
2) Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungs-erklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.
3) Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
4) Weitere Schritte: a. Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus und berechnet anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.
b. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde.
c. Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommens-neutral ist.
d. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.